Allgemeine Geschäftsbedingungen
Unsere
allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart ist, für alle Angebote, Aufträge, Kaufverträge und
Lieferungen, die wir an Auftraggeber (Käufer) leisten. Sie gelten gleichfalls
für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers
werden nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
1.1 Soweit die nachstehenden Bedingungen
keine Regelungen enthalten, gilt bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) die
Vertrags- und Vergabeordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und betreffend
DIN 18299, DIN 18382, DIN 18384, DIN 18385 und DIN 18386 als „Allgemeine
Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)" auszugsweise
auch Teil C (VOB/B bzw. VOB/C) in der jeweils gültigen Fassung; d. h. VOB in
der gültigen Fassung VOB 2016.
1.2 Zu unserem Angebot gehörige Unterlagen
wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und
gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde
ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich
gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der
Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen
unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich
zurückzusenden.
2.1 Der vereinbarte Liefer- oder
Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht
durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, unmöglich gemacht wird.
Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen
(Baugenehmigung u. a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig
sind.
2.2 Der Kunde hat in Fällen des Verzugs
(bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3
VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender
schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine
angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem
Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.
Da
Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird - im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten
vorliegen - der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung
gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:
3.1 der beanstandete Fehler unter Beachtung
der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;
3.2 der Kunde den vereinbarten Termin
schuldhaft versäumt;
3.3 der Auftrag während der Durchführung
zurückgezogen wurde;
3.4 die Empfangsbedingungen bei Nutzung
entsprechender Produkte aus dem Bereich Unterhaltungselektronik nicht
einwandfrei gegeben sind.
4.1 Die Gewährleistungsfrist für alle
Arbeitsleistungen, Reparaturen etc., die keine Bauleistungen sind, und für
eingebautes Material beträgt 1 Jahr. Für Bauleistungen gelten die als Ganzes
vereinbarten Regelungen der VOB/B als Ganzes sowie auszugsweise die VOB/C.
4.2 Bei Vorliegen eines Mangels hat uns der
Kunde eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat
insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass uns bzw. unserem Beauftragten der
beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung
zur Verfügung steht.
4.3 Sind wir zur Nacherfüllung
verpflichtet, können wir diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des
Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes erbringen.
4.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist
der Kunde berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung
unsererseits oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist.
4.5 Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung
unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung
unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, haften wir
nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden,
die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden, die auf
die Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit
unsererseits, unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
beruhen, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden
bis zu maximal zum doppelten Wert des Auftragsgegenstandes begrenzt.
Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der
Verletzung von Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit. Wir haften
nicht für sonstige Schäden aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit
beruhen; die gesetzlichen Rechte des Kunden nach Ablauf einer angemessenen
Nachfrist bleiben davon unberührt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse
und/oder Beschränkungen gelten nicht, sofern wir einen Mangel arglistig
verschwiegen oder eine selbstständige Garantie für die Beschaffenheit der
Sache übernommen haben. Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher
Aufwendungen statt des Schadenersatzanspruchs statt der Leistung bleiben unberührt.
5.1 Bezüglich unserer Forderung aus dem
Auftrag steht uns ein Pfandrecht an dem - aufgrund des Auftrags in unseren
Besitz gelangten - Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen
Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und
sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im
Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
5.2 Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4
Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann mit Ablauf dieser Frist ein
angemessenes Lagergeld durch uns berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3
Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung
zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung
oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist wird dem Kunden eine
Verkaufsandrohung zugesandt. Wir sind berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf
dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern.
Ein etwaiger Mehrerlös wird dem Kunden erstattet.
Soweit
die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o. Ä. nicht
wesentliche Bestandteile werden, behalten wir uns das Eigentum an diesen
eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller unserer Forderungen aus dem Vertrag
vor.
Kommt
der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem
Eigentumsvorbehalt nicht nach und wir haben deshalb den Rücktritt vom Vertrag
erklärt, können wir den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten
Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt
der Kunde. Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde uns die
Gelegenheit zu geben, den Ausbau bei ihm vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten
gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der Kunde die Gelegenheit zum Ausbau nicht,
gilt Ziffer 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 entsprechend.
Die
verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher uns
aus diesem Vertrag gegen den Kunden zustehenden Ansprüche unser Eigentum. Der
Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die wir gegenüber
dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von
Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen, nachträglich
erwerben. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch uns unzumutbar verzögert
wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche
unsererseits dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet,
verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben
werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt.
Ist
der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im
gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die
Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten
einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe unserer Rechnungswerte
bereits jetzt an uns abgetreten werden.
Während
der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des
Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem
Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt
der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem
Eigentumsvorbehalt nicht nach und wir haben deshalb den Rücktritt vom Vertrag
erklärt, sind wir berechtigt, den Kaufgegenstand vom Käufer herauszuverlangen
und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung
auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Sämtliche
Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer.
Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder
bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde uns
sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf
unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur
Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes
aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des
Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle
vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich
durch uns ausführen zu lassen.
Wir
verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr
Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um
mehr als 10% übersteigt.
Nimmt
der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, sind wir berechtigt, ihm eine
angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den
Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu
beliefern. Unberührt davon bleiben unsere Rechte, nach Nachfristsetzung vom
Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Im Rahmen einer
Schadenersatzforderung können wir 20 % des vereinbarten Preises ohne
Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht
nachweislich kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die
Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der
Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies
zumutbar ist.
3.1 Mängelansprüche für alle verkauften
neuen Gegenstände verjähren in 2 Jahren, bei gebrauchten Gegenständen in 1
Jahr seit Ablieferung der Sache. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb zwei
Wochen nach Ablieferung - bezogen auf die Absendung der Anzeige – uns gegenüber
gerügt werden, ansonsten sind wir von der Mängelhaftung befreit.
3.2 Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so
hat der Käufer folgende Rechte:
3.2.1 Wir sind zur Nacherfüllung
verpflichtet und werden diese durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung
einer mangelfreien Sache erbringen.
3.2.2 Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist
der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu
mindern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung
unsererseits nur unerheblich ist.
3.2.3 Ein Mangel des Liefergegenstandes liegt
nicht vor: Bei Fehlern, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche
Bedienung durch den Kunden verursacht werden, bei Schäden durch höhere Gewalt,
z. B. Blitzschlag, bei Fehlern infolge von Überbeanspruchung mechanischer oder
elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch
Verschmutzung oder außergewöhnliche, mechanische, chemische oder atmosphärische
Einflüsse. Im Bereich der Unterhaltungselektronik (Consumer Electronics) liegt
ein Mangel auch dann nicht vor, wenn die Empfangsqualität durch ungünstige
Empfangsbedingungen oder mangelhafte Antennen oder durch äußere Einflüsse
beeinträchtigt ist, bei Schäden durch vom Kunden eingelegte, ungeeignete oder
mangelhafte Batterien.
4.1 Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits
oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haften wir nach den
gesetzlichen Bestimmungen.
4.2 Für sonstige Schäden gilt Folgendes:
4.2.1 Für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen
Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
4.2.2 Für Schäden, die auf der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten infolge leichter Fahrlässigkeit unsererseits,
unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist unsere
Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum
doppelten Wert des Liefergegenstandes begrenzt.
4.2.3 Schadenersatzansprüche für sonstige
Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten
im Falle leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
4.2.4 Schadenersatzansprüche aus Verzug, die
auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen; die gesetzlichen
Rechte des Käufers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben unberührt.
4.3 Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen
gelten nicht, sofern wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie
für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
4.4 Der Anspruch des Käufers auf Ersatz
vergeblicher Aufwendungen anstelle des Schadenersatzes statt der Leistung bleibt
unberührt.
Bei
Rücktritt sind der Kunde und wir verpflichtet, die voneinander empfangenen
Leistungen zurückzugewähren. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die
Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene
Wertminderung des Verkaufsgegenstandes Rücksicht zu nehmen ist.
1.1 Die Endpreise verstehen sich ab unserem
Betriebssitz inkl. Mehrwertsteuer.
1.2 Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach
Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur
möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.
1.3 Reparaturrechnungen sind bar zu
bezahlen. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen und nur nach
besonderer Vereinbarung.
1.4 Für Leistungen, die im Auftrag nicht
enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein
Nachtragsangebot vom Kunden angefordert oder von uns abgegeben werden. Soweit
dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet.
Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der
Erstellung von Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/B.
1.5 Bei Aufträgen, deren Ausführung über
einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen
in Höhe von 90 % des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen.
Die Abschlagszahlungen sind von uns anzufordern und binnen 10 Tagen ab
Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten.
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist Offenburg ausschließlicher Gerichtsstand.
Gemäß
vorgenannter Regelungen gilt bei der Ausführung von Bauleistungen die VOB/B
als Ganzes. § 13 Nr. 4 VOB/B – Fassung 2016 – hat folgenden Inhalt:
1.
Ist für Mängelansprüche
keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke 4
Jahre, für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung
einer Sache besteht und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen
2 Jahre. Abweichend von Satz 1 beträgt die Verjährungsfrist für feuerberührte
und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen 1 Jahr.
2.
Ist für
Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen
die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, nichts anderes
vereinbart, beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist für Mängelansprüche
abweichend von Abs. 1 2 Jahre,
wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, uns die Wartung für die
Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen; dies gilt auch, wenn für
weitere Leistungen eine andere Verjährungsfrist vereinbart ist.
3.
Die Frist
beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene
Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§ 12 Abs. 2).
09.201